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Energy Sharing im Quartier

Energy Sharing

Darauf haben wir lange gewartet:

Solarstrom mit den Nachbarn teilen wird ab Juni 2026 einfacher möglich!

Es gibt Gebäude, deren Dachflächen aufgrund ihrer Ausrichtung nicht besonders für eine effiziente Sonnenkraftnutzung geeignet sind, so dass die Amortisation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) sich wirtschaftlich kaum darstellen lässt. Andere Immobilienbesitzer hingegen profitieren, da die auf ihrem Gebäude installierte PV-Anlage optimal ausgerichtet ist und daher äußerst effizient arbeitet. Häufig wird der mögliche, finanzielle Erfolg geschmälert, weil trotz vorhandenem Speicher immer noch ein Großteil der produzierten elektrischen Energie für eine recht geringe Entlohnung in das öffentliche Netz eingespeist, oder an der Strombörse nicht, oder nicht attraktiv genug verkauft werden kann.

Grundsätzlich gilt im privaten Umfeld: Selbst genutzte kWh haben den größten Einspareffekt. Aber wenn man schon so viele kWh in das öffentliche Netz einspeist, warum sollte man diese nicht gleich direkt dem Nachbargebäude zur Verfügung stellen – natürlich zu einem für beide Seiten interessanten Preis?

Ja, klar, werden Sie sagen, das ist doch eine tolle, nachhaltige Win-Win-Idee! Dieser hat der Gesetzgeber allerdings ein paar Hindernisse in den Weg gestellt: Die Umsetzung dieser Idee ist bislang nur möglich, wenn man sich als Stromlieferant registriert und die komplexen Pflichten eines Stromerzeugungsunternehmens erfüllt! Das ist in der Regel mit so viel Aufwand verbunden, dass es sich für den privaten Stromerzeuger kaum lohnt.

Ab Juni 2026 wird sich das nun zum Glück ändern! Hauseigentümer können ihren über eine eigene PV-Anlage erzeugten, überschüssigen Solarstrom ab 1. Juni 2026 an Nachbarn bzw. Abnehmer in ihrem Quartier abgeben. Das „Energy Sharing“, d.h., die gemeinsame Nutzung regenerativ erzeugten Stroms in lokalen Energiegemeinschaften soll unbürokratisch über das öffentliche Verteilnetz ermöglicht werden.

Bild: Energy Sharing im Quartier – Bild generiert mit ChatGPT

Am Energy Sharing dürfen Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften teilnehmen. Dagegen sind große Unternehmen von der Neuregelung ausgeschlossen.
Gerade für kommunale KMU ist die Möglichkeit, erneuerbare Energie flexibler zu nutzen und wirtschaftlich einzubinden besonders interessant.

Die im § 42c  des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zum Thema „Energy Sharing“ angepasste Regelung wird zunächst, d.h., voraussichtlich bis Juni 2028, nur regional gelten. Wer regenerativ erzeugten Strom „übrig“ hat, der kann diesen an andere Nutzer im Quartier verkaufen, ohne dass er die umfangreichen Pflichten großer Energiegesellschaften erfüllen muss.

Ein paar Auflagen gibt es aber doch:

  1. Es müssen 2 Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossen werden
    a) Stromliefervertrag   b) Vertrag mit Details zu gemeinsamen Nutzung.
  2. Es muss eine viertelstündliche, registrierende Messung der Stromerzeugung und der Stromabnahme seitens des Lieferanten sichergestellt werden.

Prinzipiell gilt es klare Vereinbarungen zur Stromlieferung, zur Abrechnung, zur Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sowie zu Betrieb und Instandhaltung der Anlagen zu treffen. Diese Aufgaben können aber auch an Dienstleister übertragen werden.

Es gibt gegenüber der Altregelung tatsächlich nur wenige Hürden zu überspringen. Dafür bietet das „Energy Sharing“ für den Produzenten regenerativen Stroms eine lohnenswerte Einnahmequelle, und für den Abnehmer die Möglichkeiten die Stromkosten zu reduzieren.

Das in anderen Ländern und in deutschen Pilotprojekten bereits erfolgreich umgesetzte Konzept des „Energy Sharing“ soll ab Juni 2028 auch über Gebiete unterschiedlicher Verteilnetzbetreiber hinweg gelten. Für große, private Produzenten, die nur wenig des regenerativ produzierten Stroms selbst nutzen, ist das „Energy Sharing Modell“ wirtschaftlich besonders interessant.

Bis 2028 sind für ein verteilnetzübergreifendes Energy Sharing noch fundamentale Voraussetzungen zu schaffen. Verteilnetzbetreibende können derzeit noch nicht überall die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umsetzen. Zudem gibt es keine finanziellen Anreize, wie z.B. eine Reduktion der Netzentgelte, Steuern und Umlagen, die weiter über den Reststromvertrag des Energieversorgers eingezogen werden. Hier ist die Bundesnetzagentur gefordert, Erleichterungen zu schaffen, wie es z.B. Italien und Österreich bereits vormachen.

Fazit: Das „Energy Sharing“ leistet mit Sicherheit einen guten Beitrag zur Energiewende, wenn fundierte, klare Voraussetzungen und Regelungen, sowie genügend Anreize durch den Gesetzgeber geschaffen werden.

 

Weiterführende Links:

EnWG – § 42c
Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Weiterführender, kritischer Beitrag:
https://www.bhkw-infozentrum.de/bhkw-news/59568_Stadtwerke-sollen-beim-Energy-Sharing-mitmachen-duerfen.html

Konsequenzen für den Photovoltaikanlagenbetrieb: Das Solarspitzengesetz passt das EEG an.

Das „Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG) wird mittels des sogenannten „Solarspitzengesetzes“ angepasst.

Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Ihrer Immobilie, dann wissen Sie, dass die Anlage genau dann am wirtschaftlichsten arbeitet, wenn Sie die von der Anlage in elektrische Energie umgewandelte Sonnenenergie selbst nutzen. Natürlich gibt es auch ein paar Eurocent für die Einspeisung jeder kWh überschüssiger Energie in das öffentliche Stromnetz.
Diese Einspeisevergütung, die für eine Betriebszeit der PV-Anlage von 20 Jahren gesichert ist trägt zwar auch zur Amortisation der Anlageninvestition bei, eine Optimierung der PV-Anlage in Bezug auf eine Selbstnutzung der produzierten Energie ist vergleichsweise aber wesentlich effizienter. Zudem fordert unsere derzeitige Wirtschaftsministerin, Frau Reiche, ständig die Reduzierung dieser Vegütung, so dass die Einspeisevergütung für PV-Neuanlagen zukünftig nicht mehr so gesichert erscheint, wie die für PV-Altanlagen.

Durch das Solarspitzengesetz ist es dem Energieversorgungsunternehmen nun möglich, die Einspeisung von Energie in das öffentliche Stromnetz einzuschränken, um Überlastungen der Netzinfrastruktur entgegenzuwirken. Das ist z.B. der Fall, wenn bei extrem guter Sonneneinstrahlung viele PV-Anlagen zusammen mehr Strom erzeugen, als im Stromnetz abgenommen bzw. gebraucht wird. An der „Strombörse“ fallen in dieser Situation die Preise. Es kann in solchen Phasen sogar zu negativen Preisen führen, die zur Folge haben, dass der Energieversorger selbst draufzahlen muss. Dieser Umstand ist natürlich nicht akzeptabel. Insofern erhält der Netzbetreiber nunmehr durch das Solarspitzengesetz die Freigabe, bei negativen Preisen an der Strombörse die Einspeisevergütung auszusetzen. Die Zeiten des Aussetzens der Einspeisevergütung werden kumuliert dem Einspeisevergütungszeitraum von 20 Jahren hinzugefügt. Betroffen von dieser Regelung sind PV-Anlagen mit mehr als 2 Kilowatt Peak (kWp) Leistung, die ab dem 25.02.2025 neu in Betrieb genommen wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits ein intelligenter Zähler, ein sogenanntes „Smart Meter“, installiert ist. Ohne dieses Messsystem wird der Betreiber der PV-Anlage verpflichtet, die Einspeisung selbst auf 60% der Peak-Leistung der Anlage zu begrenzen.

Betreiber einer Anlage, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurde, können 0,6 ct mehr pro eingespeister kWh erhalten, wenn sie sich freiwillig der neuen Regelung anschließen.

Nach wie vor gilt: Verbrauche die produzierte elektrische Energie möglichst selbst! In sonnenreichen Zeiten heißt es daher, die Waschmaschine, den Geschirrspüler, den Staubsauger, die Wallbox etc. im eigenen Haus gezielt anzuschalten. Dies gilt übrigens besonders für Balkonkraftwerke, für die es keine Einspeisevergütung gibt, wenn man keinen geeichten Zweirichtungszähler für die Messung des eingespeisten Stroms installiert hat.

Noch besser funktioniert es mit der Eigennutzung der produzierten Energie, wenn man die Energieüberschüsse in einen Batteriespeicher (Akku) der Anlage einspeist. Aus diesem kann dann auch Energie in sonnenarmen Zeiten für den Eigenbedarf bezogen werden.

Wer die Installation einer PV-Anlage in Betracht zieht, sollte wissen, dass die Überschuss-Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen von derzeit (ab August 2025) 7,86 ct pro kWh ab 1.02.2026 um 1% reduziert wird.
Grundsätzlich kann resümiert werden, dass sich die Investition in eine PV-Anlage auf dem eigenen Dach nur dann in mittlerer Frist amortisiert, wenn man möglichst viele der von der PV-Anlage produzierten kWh im eigenen Haushalt „verbraucht“.

 

Photovoltaik auf den Osdorfer Kindertagesstätten – eine Zwischenbilanz

Photovoltaik auf den Osdorfer Kindertagesstätten am Beispiel der Bunten Rappelkiste

– eine Zwischenbilanz–

Im Sommer 2024 wurden auf drei der vier Kindertagesstätten (Kitas) Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) aufgebaut. Da die Anlagen nun bereits mehr als ein Jahr Energie produzieren, ist es Zeit für eine Zwischenbilanz. Die Anlagen wurden damals so konzipiert, dass sie möglichst viel Energie für den eigenen Verbrauch zur Verfügung stellen, und damit besonders wirtschaftlich und nachhaltig genutzt werden. Anhand des bisherigen Jahresverbrauchs der Kitas an elektrischer Energie wurden die Leistungen der Anlagen sowie die Speicherkapazität der Batterien vom Sanierungsmanagement so dimensioniert, dass sich die Anlagen möglichst schnell amortisieren.

 

 

Am Beispiel der Kita „Bunte Rappelkiste“ (im Bild oben links) wird deutlich, dass unser PV-Vorhaben gelungen ist. Die folgende Jahresübersicht (Januar bis einschließlich August 2025) macht deutlich, dass die PV-Anlage einen großen Teil der von der Kita benötigten, elektrischen Energie produziert, d.h., die Kita ist zu einem großen Teil energetisch autark.

Info: Der Autarkiegrad der Anlage ist das Verhältnis aus der Summe der direkt verbrauchten Energie und der aus der Batterie entnommenen Energie zu der verbrauchten Energie.

Der Autarkiegrad ist in den sonnenarmen Wintermonaten natürlich geringer, im Januar 2025 z.B. nur bei 22%, dennoch wurde über das laufende Jahr bis einschließlich August 2025 ein Autarkiegrad von 71% erzielt.

Auch der Eigenverbrauch kann sich sehen lassen, wie die folgende Auswertungen zeigen:

Info: Der Eigenverbrauch ist das Verhältnis aus der Summe der direkt verbrauchten Energie und der in der Batterie gespeicherten Energie zu der produzierten Energie.

Diese Werte bestätigen unsere Annahmen und motivieren uns, in näherer Zukunft auch auf anderen Liegenschaften PV-Anlagen aufzubauen.

Leider ist dies nicht so ohne Weiteres möglich, da zum Zeitpunkt der Planung und des Baus vieler älterer Gebäude niemand daran gedacht hat, dass auf den Dächern einmal Energie gewonnen werden könnte. Die Dachstatik der meisten älteren Gebäude ist nach heutigen Maßstäben hinsichtlich der Wind-, Schnee- bzw. Gewichtsbelastung vollkommen unzureichend. Dennoch gilt Bestandsschutz für diese Gebäude, d.h., erst dann, wenn man das Dach zusätzlich mit Solarmoduln belasten möchte, muss man verpflichtend die derzeit gültigen, statischen Grenzwerte einhalten. Eine Ausnahme ist durch einen Lastenvergleich gegeben: Eine Gewichtsentlastung des Daches, z.B., durch Ersetzen der Dachpfannen durch leichtere Dachelemente, erlaubt eine Ausstattung des Daches mit PV-Panels im Rahmen der beim Pfannentausch erzielten Gewichtsreduzierung.

Die Dächer der Schulgebäude der Grundschule können wir aus o. a. Gründen nicht mit PV-Moduln belegen. Eine Verstärkung der Dachkonstruktionen oder eine Reduktion der Dachbelastung sind für die Umsetzung eines PV-Vorhabens in der Regel nicht wirtschaftlich vertretbar.

Sollten Sie PV auf dem Dach Ihrer Immobilie installieren wollen, so denken Sie bitte daran, zunächst eine Prüfung der Statik vornehmen zu lassen. Sofern Sie noch die Statik aus der Bauantragsphase Ihrer Immobilie besitzen, ist die Prüfung der Statik durch einen Statiker nicht so kostspielig. Muss die Statik neu erstellt werden, so ist allerdings mit erheblichen Kosten zu rechnen.

 

Anmerkung:
Die Belastungs-Kenngrößen, die den Statiken zugrunde liegen, variieren je nach Lage und Region der Immobilie sehr stark. So gilt für Osdorf z.B. der „Lastfall der norddeutschen Tiefebene“, also grundsätzlich die Windlastzone 3. Das heißt übersetzt, das deutlich höhere Windlasten als nach der „alten“ Norm berücksichtigt werden müssen, wenn Dächer statisch berechnet werden.

Zurück zu unserer PV-Anlage:
Die in der Regel vom Wechselrichterhersteller angebotene Überwachungs- und Analysesoftware gibt einem jederzeit Auskunft über die aktuelle Auslastung der Anlage. Es macht Freude, zu sehen, wie die Sonnenenergie genutzt und die Energiekosten reduziert werden, so dass man sich ausrechnen kann, wann sich die Investition in die PV-Anlage amortisiert haben wird.

Schnappschuss der aktuellen PV-Energieproduktion am 02.09.2025 auf der Lütten Rappelkiste

Die bislang auf den Liegenschaften der Gemeinde Osdorf installierten PV-Anlagen werden sich voraussichtlich in ca. 6 Jahren amortisiert haben. Diese kurze Frist wird möglich durch eine optimierte Dimensionierung der Anlage sowie durch die finanzielle Förderung der Investition durch den Klimaschutzfond des Kreises Rendsburg-Eckernförde, für die wir uns an dieser Stelle noch einmal herzlich bedanken!

In einer nächsten Stufe wird das Sanierungsmanagement analysieren, ob die bestehenden Anlagen auf den Kitas so erweitert werden können, das z. B. die Schule oder die neu aufgebauten Container auf dem OSV-Sportplatz mit Energie versorgt werden können. Da die Gebäude der Schule ohne zusätzliche, bauliche Maßnahmen statisch nicht in der Lage sind PV-Panels zu tragen, wäre dies eine tolle Möglichkeit dennoch Energie zur Schule zu liefern. Man könnte meinen, dass das doch ohne Probleme möglich sein sollte. Dem ist allerdings nicht so. Es gibt nicht nur technische Hürden, wie z. B. nicht vorhandene oder zu schwach ausgelegte Leitungen, sondern eine weitere Hürde ist vor allem die vollkommen diffuse Gesetzeslage, im Falle dessen, dass die Energie vom Erzeugergebäude anderen Gebäuden zugeführt wird! Man spricht dann von einer „Kundenanlage“.

Hier ist der Gesetzgeber aus meiner Sicht dringend gefordert, zeitnah Klarheit zu schaffen, wenn er es ernst mit der Energiewende meint!

Nähere Informationen zu der Thematik finden Sie über folgenden Link:

https://www.pv-magazine.de/2025/07/16/kundenanlage-urteilsbegruendung-des-bgh-schafft-keine-klarheit/

Photovoltaik Freiflächen Standortkonzept von der Gemeindevertretung beschlossen.

Wie im letzten Beitrag zum Thema „Freiflächen-Photovoltaik“ erwartet, ist die Gemeindevertretung in Ihrer Sitzung am 16.07.2024 dem Standortkonzept des Büros B2K gefolgt, welches im Auftrag der Gemeinde Osdorf die Potenziale für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gebiet der Gemeinde untersucht hat. Auf Grundlage von durch den Bundes- und Landesgesetzgeber vorgegebenen nahezu 80 Kriterien ist das Gemeindegebiet als unterschiedlich geeignet für die Errichtung solcher Anlagen einzustufen.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind in einer Kartierung dargestellt und einem Bericht dazu erläutert.
Laden Sie das Standortkonzept über diesen Link im PDF-Format (Bitte beachten: Lange Ladezeit, da die Datei 12 MB groß ist): PV-Freiflächen-Standortkonzept

Der Bericht des Büros B2K (PDF-Format, Größe 2 MB) zum Standortkonzept ist hier einzusehen:

Grundsätzlich wurde von der Gemeindevertretung beschlossen, dass bis zu 4% der Gemeindefläche mit PV-Anlagen bebaut werden dürfen und weitere 6 % mit sogenannten Agri-PV-Anlagen. Es handelt sich hier insbesondere um die im Konzept auf Seite 3 dargestellten dunkelgrünen und hellgrünen Flächen, wobei die hellgrünen Flächen für Agri-PV-Anlagen vorgesehen sind. Konventionelle PV-Anlagen können auch auf einer hellgrünen Fläche installiert werden, wenn diese gegen eine dunkelgrüne Fläche getauscht wird, d.h., letztere dann ggf. nur mit Agri-PV bebaut werden darf. Natur- und artenschutzrechtliche Belange wurden im Rahmen der Erstellung des Standortkonzeptes nicht durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises geprüft. Eine deratige Prüfung wird Gegenstand des Genehmigungsverfahrens für konkrete Vorhaben sein.

Noch in der gleichen Sitzung hat die Gemeindevertretung einen baurechtlichen Aufstellungsbeschluss für den „Solarpark Osdorf I“ auf den Weg gebracht. Auf etwa 30 ha Fläche südlich und östlich der Kiesgrube soll eine Anlage entstehen, die insbesondere elektrische Energie für das geplante Wärmenetz zur Verfügung stellt. Durch den Aufstellungsbeschluss kann nun eine Flächennutzungsplanänderung beschlossen und ein vorhabenbezogenen Bebauungsplan initiiert werden. Link zum Lageplan: Osdorf Solarpark I

Lokale Solarparks sollen als eine Energiequelle für die Wärmeproduktion des zukünftigen Wärmenetzes z. B. über Großwärmepumpen eingesetzt werden. Die Gemeindevertretung hat daher in Ihrem Beschluss ausgeführt, dass sie die Genehmigung eines Solarparks davon abhängig machen kann, dass die Energielieferung der PV-Anlagen vorrangig für die Wärmeerzeugung erfolgt.

Standortkonzept zu PV-Freiflächenanlagen und konkreter Aufstellungsbeschluss zu PV-Flächen auf der Tagesordnung der Gemeindevertretung

Nachdem die Photovoltaik-Potenzialanalyse bereits im Klima- und Umweltausschuss und im Bau- und Wegeausschuss vorgestellt und diskutiert wurde, soll das auf Basis der Potenzialanalyse aufgesetzte PV-Freiflächenanlagen-Standortkonzept in der heutigen Gemeindevertretungssitzung beschlossen werden.

Letztendlich geht es darum, dass lokale Solarparks als eine Quelle für die Erzeugung elektrischer Energie für die Wärmeproduktion des zukünftigen Wärmenetzes eingesetzt werden sollen.

Da es bereits konkrete Anträge für den Aufbau eines Solarparks im Gemeindegebiet gibt, ist damit zu rechnen, dass die Gemeindevertretung diesbezüglich einen Aufstellungbeschluss fasst. Dieser ist erforderlich, um eine Flächennutzungsplanänderung und einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf den Weg zu bringen.

Näheres wird in dem heute erschienenen Artikel der Kieler Nachrichten dargelegt, den Sie hier in Kopie sehen:

KN Artikel vom 16.07.2024

 

 

Energiewende Beitrag – zum Änderungsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes

Die kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Osdorf erlangt voraussichtlich große Bedeutung für Ihre Wärmeplanung!   Kaum ein Gesetz hat in den letzten Jahren so viel Wirbel, Verunsicherung und Ärger ausgelöst, wie das im Volksmund als „Heizungsgesetz“ titulierte Unterfangen der Ampelkoalition zur Energiewende im Wärmebereich. Der seit dem 15. Juni 2023 vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung […]