Die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 2024

Die wesentlichen Änderungen des GEG im Überblick

 

Auch nach der Verabschiedung des GEG mit den eingeflossenen Änderungen der Ampelkoalition bleibt das sogenannte „Heizungsgesetz“ weiter sehr umstritten. Da das GEG im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, wird es in jedem Fall inkrafttreten.

Ziel des Gesetzes ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden so zu reduzieren, dass die für 2045 geplante Klimaneutralität erreicht werden kann. Neben Anforderungen an die energetische Bausubstanz-Qualität gilt es insbesondere die CO2-Emissionen von bestehenden Heizsystemen zu reduzieren. Basis dafür ist der kurz- und mittelfristige Austausch von fossilen Heizsystemen (Öl / Gas).

Bereits ab dem 1. Januar 2024 werden Bauträger von Neubauten sich an die neuen Gesetzesregelungen halten müssen. Ab 30.06.2026 gelten neue Regelungen für Bestandsbauten in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern, und ab 30.06.2028 auch für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern. Sollte vor diesen Terminen eine kommunale Wärmeplanung vorliegen, so gelten ggf. veränderte Vorgaben.

Grundsätzlich muss ab dem 1. Januar 2024 jedes neu eingebaute Heizungssystem mindestens 65% erneuerbare Energie (EE) nutzen. Bestehende Heizungen können dennoch weiter genutzt und auch repariert werden. Heizungen, die fossile Energieträger nutzen, dürfen maximal bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden. Nur fossil betriebene Heizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, und weder auf der Brennwert- noch auf der Niedertemperaturtechnologie basieren, sind austauschpflichtig.

 

Die Vorgaben und Auflagen imDetail:

 

Regelungen für Neubauten

In Neubaugebieten besteht die Verpflichtung die Wärme zu 65% aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Mit dem Einsatz von mit Ökostrom betriebenen Wärmepumpen oder dem Anschluss an ein kommunales Wärmenetz darf dieser Anteil erreicht werden, aber auch Heizungssysteme auf Basis von Pellets und Holz (Biomasse) zählen zu den zulässigen erneuerbaren Energiequellen.

Weitere zulässige Heizungsvarianten sind: Gasheizungen bei Nutzung grüner Gase (z.B. Biomethan oder Wasserstoff), „H2-Ready“-Gasheizungen (für Wasserstoffnutzung vorbereitete, hybride Gasheizungen), Solarthermie in Kombination mit anderen Heizsystemen, Stromdirektheizungen (Nachtspeicher- und Infrarotheizungen).

Neubauten in Bestandswohngebieten sind zunächst nicht an diese Vorgaben gebunden. Von Januar 2024 bis Mitte 2026 bzw. 2028 (Kommunen < 100.000 Einwohner) dürfen in diesen Bauten noch fossile Heizungssysteme eingebaut werden. Nach dieser Übergangsfrist müssen Gasheizungen zu zwei Dritteln Biomethan als Energieträger verwenden. Alternativ oder ergänzend kann man mit den o. a. EE-Heizungen in Summe mindestens 65% der Wärmeenergie klimaneutral erzeugen.

 

Regelungen für Bestandsgebäude

Für Besitzer von Bestandsgebäuden gibt es auch im Reparaturfall keine Verpflichtung zum Heizungstausch. Grundsätzlich möchte man erreichen, dass die Eigentümer der Gebäude sich an der kommunalen Wärmeplanung orientieren, die bei Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ab 30.06.2026 und bei kleineren Kommunen bis 30.06.2028 vorliegen soll. Die 65% Regel tritt in jedem Fall nach Beschluss der kommunalen Wärmeplanung in Kraft. Sollte eine Kommune beispielsweise eine Wasserstoff-Gasversorgung beschlossen haben, so müssen die nach der Verabschiedung der Wärmeplanung installierten Gasheizungen auf Wasserstoff umgerüstet werden können.

 

Die 65%-Quote ist technologieoffen – ein Rechenexempel

Die Quote von 65% erneuerbarer Energie zur Wärmeerzeugung kann hybrid zusammengestellt sein. Der Nachweis dieser Quote muss dann, wenn man unterschiedliche Wärmeerzeugungssysteme verwendet, errechnet werden. Wie und ob der prozentuale Anteil erneuerbarer Energie beim parallelen Einsatz unterschiedlicher Wärmeerzeuger (Fernwärme, Solarthermie, Kaminholz, Stromdirektheizungen, Hybridheizungen etc.) immer eindeutig bestimmt werden kann, ist fraglich.

 

Heizung kaputt und nun? – Übergangsfristen

Im Falle einer zwischenzeitlichen Heizungshavarie (Heizung geht kaputt oder ist nicht mehr reparabel) werden Übergangsfristen eingeräumt. Bei Gasetagenheizungen sind dies 13 Jahre, ansonsten 3 Jahre. Im Rahmen der Überbrückung kann dann auch eine ggf. gebrauchte, mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung eingebaut werden. Nach Ablauf der Frist muss eine der EE-Auflage von 65% entsprechende Heizung eingebaut werden.
Sofern eine kommunale Wärmeplanung existiert, die die Umsetzung eines Wärmenetzes in absehbarer Zeit vorsieht, wird vom Gesetzgeber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt!

Anmerkung des Sanierungsmanagements der Gemeinde Osdorf: Dies wird bei entsprechender Beschlussfassung der Osdorfer Gemeindevertretung aus jetziger Sicht für Osdorf ab oder in 2024 der Fall sein.

 

Die Wärmeplanung der Kommune ist zu berücksichtigen

Eine existierende, kommunale Wärmeplanung schafft den Bürgerinnen und Bürgern der Kommune mindestens 10 Jahre Freiraum für die eigene Heizungsentscheidung. Da in den Kommunen viele alte Gebäude existieren, für die die Installation einer Wärmepumpe ohne eine energetische Sanierung des Gebäudes in der Regel nicht effizient ist, wäre der Anschluss an ein Wärmenetz eine gute Lösung. Der Betrieb einer Gasanlage mit Wasserstoff ist kurz bis mittelfristig schon wegen der Wasserstoff-Produktionskosten sowie der Anschaffungskosten einer Wasserstoff-Gasheizung (H2-Ready) nicht zu erwarten. Insofern ist der Wechsel von einer Gasheizung auf die Wärmeversorgung der Kommune eine zu empfehlende Alternative.
Mit dem Anschluss an ein kommunales Wärmenetz wird die EE Auflage von 65% erfüllt.

Für Öl- oder Gasheizungen die nach 2024 und vor der Bekanntgabe der kommunalen Wärmeplanung installiert werden, gibt es Verpflichtungen zu gewissen Prozentsätzen Biomasse oder Wasserstoff zu verwenden. Diesbezüglich ist vor Installation einer solchen Heizung eine kostenlose Beratung durch die Heizungsfirma, den Schornsteinfeger oder einen Energieberater verpflichtend, um z.B. über zukünftige CO2-Steuer-Preisaufschläge und die Intention der anstehenden kommunalen Wärmeplanung aufzuklären.

 

Regelungen für ältere Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer

Eigentümerinnen und Eigentümer die älter als 80 Jahre alt sind und ihr Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sind im Heizungs-Havariefall von der Verpflichtung zum Austausch auf eine mit erneuerbaren Energien betriebene Heizung entbunden. Das gilt auch für den Austausch von Etagenheizungen, sofern die über achtzigjährigen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer die Wohnung selbst bewohnen.

 

Härtefallregelungen

Regelungen für Härtefälle, die die besondere finanzielle Situation der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, oder auch die erforderlichen Investitionsvolumina, die ggf. in einem unangemessenen Verhältnis zu einer Energieersparnis stehen, berücksichtigen, unterliegen einer Einzelfallprüfung.

Immobilienbesitzer, die seit 6 Monaten Sozialleistungen beziehen, können einen Antrag auf Befreiung von der 65% EE-Auflage stellen.

 

Staatliche Förderung – zinsgünstige Finanzierung

Ab Januar 2024 gelten folgende Regelungen für die Förderung des Austausches von Heizungsanlagen. Die wesentlichen Regelungen sind hier tabellarisch dargestellt:

 

Die maximal förderfähigen Investitionskosten pro Haushalt (Einfamilienhaus) reduzieren sich ab dem 1. Januar 2024 von 60.000 € auf 30.000 €. Im Gegenzug steigt die maximal mögliche Förderquote von 40% auf 70% der Investitionskosten.

Diese Förderquote setzt sich aus mehreren Förderkomponenten zusammen:

  1. Die Grundförderung von 30% der Investitionskosten.
    Diese wird gewährt für die Beschaffung und den Einbau klimafreundlicher Heizungen in Gebäuden. Die Gebäude müssen nicht dem Wohnzweck dienen.
  2. Einkommensabhängige Förderung von zusätzlichen 30% der Investitionskosten.
    Diese Förderung wird nur dann gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen des beantragenden Haushalts 40.000 € nicht übersteigt.
  3. Der Early Bird Bonus von 20% der Investitionskosten wird dann gewährt, wenn der Antrag vor 2028 gestellt wird. In den folgenden Jahren reduziert sich der Bonus um jeweils 3% pro Jahr.

Wie bereits erwähnt ist die maximale Förderquote bei 70% der förderfähigen Investitionskosten gedeckelt. Zudem sind die maximalen förderfähigen Investitionskosten auf 30.000 € beschränkt.

 

Zinsvergünstigste Finanzierung

Sofern das zu versteuernde Jahreseinkommen des beantragenden Haushaltes 90.000 € nicht überschreitet, können zinsvergünstigte Kredite durch die KfW wahrgenommen werden.

 

Fazit: Durch das geänderte GEG ergibt sich für alle Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer die Chance, in Ruhe den Weg der eigenen Immobilie in die Klimaneutralität zu planen. Außerhalb von Neubaugebieten ist zunächst kein Zwang zur Umsetzung der 65%-EE-Auflage vorhanden. Durch die möglichen Übergangsfristen rückt insbesondere der Anschluss an ein kommunales Wärmenetz in den Fokus, da dieser nach bisherigen Erfahrungen kostengünstiger als eine lokale Heizungsanlage ist. Auch der Betrieb lässt sich in bislang allen betrachteten Szenarien günstig gestalten.

Insofern empfehlen wir allen Osdorfer Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzern: Wartet mit einem Heizungswechsel ab, bis feststeht, wie und wann das Wärmenetz in Osdorf realisiert wird, oder aber bis die Wärmeplanung der Gemeinde Osdorf – vermutlich in 2024 – verabschiedet wird.

Die Wärmeplanung der Gemeinde ist nicht gleichzusetzen mit der Machbarkeitsstudie für das Wärmenetz, da die Machbarkeitsstudie nur den Ortskern von Osdorf umfasst. Die Wärmeplanung für die Gemeinde Osdorf wird neben dem Ortstkern von Osdorf auch die zugehörigen Ortsteile Augustenhof, Austerlitz, Borghorst, Borghorsterhütten und Stubbendorf umfassen.

 

Initiale Energieberatung durch das Sanierungsmanagement

Nehmen Sie bitte gern die für Osdorfer Bürgerinnen und Bürger kostenlose Möglichkeit wahr, sich darüber zu informieren, wie Sie persönlich Energieeinsparungen durch sinnvolle Maßnahmen an und in Ihrer Immobilie erreichen können. Die Beratung ersetzt keine förderfähige Energieberatung durch einen amtlich anerkannten Energieberater, sondern ist als eine unabhängige, vorbereitende Beratung zu verstehen, die speziell auf die Gegebenheiten Ihrer Immobilie und darüber hinaus auch auf Ihre finanziellen Möglichkeiten ausgerichtet ist.

Bitte vereinbaren Sie mit uns gern einen Termin. Dazu nutzen Sie bitte nach Möglichkeit folgendes Formular:

Beratungsterminanforderung“ (hier verlinkt)

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Bericht aus dem Genossenschaftsarbeitskreis vom 17.08.2023 – Das geplante Osdorfer Nahwärmenetz erfordert eine hohe Anschlussquote!

 

Während die Machbarkeitsstudie durch die EcoWert360° GmbH noch in Bearbeitung ist, setzen sich engagierte Bürgerinnen und Bürger bereits präventiv mit den Themen „Betreibergesellschaft“ und „Finanzierung“ auseinander. Dazu gab es am 17. August 2023 das erste Treffen in der Bürgerbegegnungsstätte an der Au (BAu).

Im Rahmen dieses Treffens wurde einerseits über den Status der bisherigen Recherchen zu diesen Themen berichtet, andererseits wurden viele Fragen und Anregungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer offen im Plenum diskutiert.

Stefan Reitz stellte eine erste, grobe Kalkulation vor, die auf den uns bislang vorliegenden Kerndaten basiert und daneben die enormen, aktuellen Preissteigerungen im Tiefbau, sowie die momentan möglichen finanziellen Förderungen berücksichtigt. Die Kalkulation ermöglichte es über unterschiedliche Voreinstellungen von Variablen zu ermitteln, welche Anforderungen das Projekt an den finanziellen Rahmen stellen könnte. Dabei wurde eines sehr deutlich: Aus derzeitiger Sicht wird eine hohe Anschlussquote von mehr als 50% der Osdorfer Haushalte entlang jedes geplanten Bauabschnittes unabdingbar sein.

Sobald auf Basis der Machbarkeitsstudie genauere Zahlen vorliegen, kann der Kostenrahmen für den einzelnen Anschluss sowie der Preis pro Wärme-kWh ermittelt werden. Der Kostenrahmen wird nicht zuletzt im Zusammenhang mit der erzielbaren Anschlussquote stehen. Im Verlauf der Machbarkeitsstudie ist derzeit der Prozess der Findung eines optimalen, realisierbaren, ersten Standorts einer Heizzentrale im Vollzug.

Martin Heilemann  und Andreas Kuptz stellten im weiteren Verlauf des Meetings ihre Recherchen zum Thema „Organisations- Rechtsform“ vor. Diese basierten auf konkreten Gesprächen im Namen der Gemeinde Osdorf mit kompetenten Beratern der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IBSH) und des Genossenschaftsverbands, sowie mit Adresssaten, die bereits in ihren Gemeinden ein Wärmenetz aufbauen oder aufgebaut haben. Dabei kamen interessante, neue Aspekte und Anregungen zutage, die für die weitere Vorbereitung berücksichtigt werden sollten. Diese bezogen sich u. a. auf die Organisation einer Genossenschaft, die mögliche Gestaltung eines Zweckverbandes, den Start mit einer temporären Heizzentrale und der späteren regenerativen Energieerzeugung mit Energiespeicher, sowie die Preis- und Vertragsgestaltung für den Endabnehmer.

Nach anregender Diskussion wurde entschieden, dass man erst nach der Erstellung der Machbarkeitsstudie und der Diskussion dieser Studie im Finanzausschuss und ggf. weiteren Gremien der Gemeinde Osdorf ein weiteres Arbeitstreffen des Genossenschafts-Arbeitskreises (G-AK) anberaumen sollte.

Zwischenzeitlich werden sich die Beteiligten des G-AK mit der Verfeinerung der Kalkulation, der Ermittlung der zu erwartenden Fördermöglichkeiten für Gemeinde, Betreiber und Endverbraucher in den kommenden Jahren, sowie um die Darstellung eines Vergleichs der möglichen Rechtsformen für Aufbau und Betrieb des Wärmenetzes kümmern. Alle diese Informationen sollten den Gemeindevertretern und Vertretern präsentiert oder zur Unterstützung vor den anstehenden Sitzungen im November und Dezember dieses Jahres an die Hand gegeben werden.

Erst danach ist eine öffentliche Informationsveranstaltung sinnvoll anzuberaumen, da erst dann klar sein wird, wie, mit welchen Mitteln und vor allem wer mit welcher Unterstützung und zu welchen Kosten (insbesondere für die Endverbraucher(innen)) das Wärmenetz in und für Osdorf aufbauen und betreiben wird.

In jedem Fall halten wir es für sehr hilfreich, wenn viele Eigentümerinnen und Eigentümer einer Immobilie in Osdorf zunächst ihr Interesse an einem Nah- bzw. Fernwärmeanschluss bekunden. Mit einer Interessensbekundung gehen Sie selbstverständlich keine vertragliche Bindung ein. Dennoch helfen uns die Bekundungen bei einer Abschätzung des Wärmenetz-Anschlusspotentials pro geplantem Bauabschnitt und für den Ortskern insgesamt.

Über Verträge kann erst dann gesprochen und verhandelt werden, wenn der Kostenrahmen feststeht und zudem klar ist, welche Organisation (Genossenschaft, GmbH o.ä.) die entsprechenden Aktionen plant und durchführt. Dann wird entlang der geplanten Bauabschnitte sicherlich mit allen Eigentümerinnen und Eigentümern der Immobilien gesprochen werden.

Momentan haben bereits mehr als 25% der Besitzerinnen und Besitzer von Immobilien in Osdorf ihr Interesse an einem Nah- oder Fernwärmeanschluss ausgesprochen und damit ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, zusammen mit der Gemeinde einen nachhaltigen Weg zum Klimaschutz zu beschreiten. Wir freuen uns sehr, wenn auch Sie sich für diesen Weg erwärmen können! Sprechen Sie doch bitte auch gern mit Ihren Nachbarn, ob nicht auch diese sich für unser Vorhaben erwärmen können.

Bitte zögern Sie nicht, das entsprechende Interessensbekundungsformular zu nutzen oder alternativ eine E-Mail an energiewende@osdorf.de mit Ihrer Adresse und Telefonnummer sowie Ihrem derzeitigen jährlichen Wärmebedarf in kWh zu senden. Oder schauen Sie einfach zur Energiesprechstunde (nächster Termin: 14.09.2023, 17:00 Uhr – 18:30 Uhr) in der BAu vorbei. Auch telefonisch sind wir erreichbar (0152-251 219 47, Michael Voelkel, Mitarbeiter der Gemeinde Osdorf im Sanierungsmanagement).

Machen Sie bitte mit! Nahwärme ist zukunftstauglich!

Lenkungsausschuss und Arbeitskreis „Genossenschaft“

 

Am 13.07.2023 tagte der Lenkungsausschuss für das Nah- bzw. Fernwärmeprojekt. Die dort diskutierten Details unterliegen in der Regel der Verschwiegenheit. Dass die Machbarkeitsanalyse laut Herrn Schmeling von EcoWert360° im zeitlichen Plan liegt, ist dennoch kein Interna, sondern ist positiv hervorzuheben.

Des Weiteren haben einige Mitglieder des Lenkungsausschusses beschlossen, einen Genossenschafts-Arbeitskreis ins Leben zu rufen, obwohl es derzeit noch keine definitive Entscheidung der Gemeindevertretung (GV), sondern lediglich eine Tendenz der bisherigen GV für die Betreiberform einer Genossenschaft gibt. Engagierte Bürgerinnen und Bürger möchten dennoch keine Zeit verlieren, sich zeitig über die Förderungs- und Finanzierungs-Möglichkeiten, sowie die Erfahrungen in bereits erfolgreich laufenden Projekten anderer Gemeinden zu informieren. Dazu haben 4 Mitglieder des Arbeitskreises durch die neue Gemeindevertretung kurzfristig und einstimmig das Mandat erhalten, die Gespräche mit Banken und Organisationen im Namen der Gemeinde zu führen.

Die Bürgerinnen und Bürger, die sich in dem Arbeitskreis „Genossenschaft“ aktiv einbringen wollen, treffen sich das erste Mal am 17.08.2023 um 19 Uhr – voraussichtlich in der BAu.  Sofern Sie Interesse haben, im AK Genossenschaft mitzuwirken, melden Sie Ihr Interesse bitte gern per E-Mail an energiewende@osdorf.de an.

Alle Inhaberinnen und Inhaber von Immobilien, die ihr Interesse für einen Wärmenetzanschluss bislang noch nicht bekundet haben, können dies jederzeit mittels des Fernwärmeabfrage-Formulars (hier verlinkt) unverbindlich bekunden.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Sommerzeit!

 

 

Initiale Energieberatung durch das Sanierungsmanagement

Initiale Energieberatung bei Ihnen vor Ort, in der BAu oder auch telefonisch!

Am 13.07.2023 fand die erste „Energiesprechstunde“ in der Bürgerbegegnungsstätte an der AU (BAu) statt. Herr LiMan Keller von der EcoWert360° GmbH und Herr Michael Voelkel in seiner Funktion als Mitarbeiter im Sanierungsmanagement der Gemeinde Osdorf waren von 17:00 Uhr – 18:30 Uhr für Beratungsgespräche in der Bau besuchbar.

Leider gab es nur eine Anmeldung für den ersten Termin. Dennoch war das Gespräch mit dem Osdorfer Bürger für alle Seiten interessant, zeigte es doch auf, dass es aufgrund des noch im Entwurfsstadium befindlichen Gebäudeenergiegesetzes nicht in jeder Beziehung klare Empfehlungen geben kann. Erst wenn das Gesetz – voraussichtlich im September dieses Jahres – beschlossen ist und die Landesregierung deutlich gemacht hat, welche Verschärfungen sie ggf. in Schleswig-Holstein einbringen möchte, um die landeseigenen Klimaziele zu erreichen, wird man ermessen können, welche Sanierungsmaßnahmen energetisch und auch wirtschaftlich im jeweiligen Einzelfall sinnvoll sind, bzw. wie man sich für die nächsten Jahre energie-strategisch am besten aufstellen sollte.

Während die Energiesprechstunde noch Anlaufschwierigkeiten hat, wurde das Angebot an Vor-Ort-Beratungen gut angenommen. Die ersten Beratungstermine werden am 26. Juli stattfinden.
Die nächsten Energiesprechstunden finden am 10.08.2023 und 14.09.2023 jeweils von 17:00 Uhr – 18:30 Uhr in der BAu statt.
Sofern auch Sie Interesse an einer Initialberatung (Vor-Ort, in der BAu oder ggf. telefonisch) haben, bitten wir Sie, Ihren Terminwunsch über das Formular „Beratungsterminanforderung“ (hier verlinkt) bekanntzugeben.

Alternativ senden Sie gern eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer an energiewende@osdorf.de, wir rufen Sie dann zwecks Vereinbarung eines Termins zurück.

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in Osdorf, die ihr Interesse für einen Wärmenetzanschluss bislang noch nicht bekundet haben, können diese jederzeit mittels des Fernwärmeabfrage-Formulars (hier verlinkt) unverbindlich bekunden.

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG) Änderung wird zeitlich verschoben

Das geänderte GEG bzw. „Heizungsgesetz“ wird diese Woche nicht mehr verabschiedet werden, da ein Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens erfolgreich beschieden wurde. Es geht hierbei nicht um Inhalte der Gesetzesänderung sondern um die Bemängelung des Gesetzgebungsverfahrens, welches für die Parlamentarierinnen und Parlamentarier wegen des zu eng gesetzten Zeitrahmens offensichtlich unzumutbar ist.

Über folgenden Link können Sie die Pressemitteilung des BVG aufrufen.

Da es nicht um Inhalte des GEG sondern um das formelle Verfahren geht, kann das GEG durchaus noch Anfang 2024 in Kraft treten.

Es ist allerdings fraglich, ob es vor der Sommerpause des Parlamentes noch zu einer Verabschiedung des Gesetzes kommt, oder ob es möglicherweise in der Sommerpause eine Sondersitzung des Bundestages geben wird, in welcher es zu einer Abstimmung über den geänderten Gesetzentwurf des GEG kommt.

Wir werden es sehen 😉

 

 

Umsetzung des „Heizungsgesetzes“ in Osdorf schon vor 2028?

Schleswig-Holstein plant eine zügigere Umsetzung des kommenden „Heizungsgesetzes“.

Wie bereits im letzten Beitrag erwähnt, ist das sogenannte „Heizungsgesetz“ noch im Entwurfsstadium. Viele offene Fragen bewegen sowohl die Politikerinnen und Politiker der einzelnen Parteien als auch die Bürgerinnen und Bürger des Landes.

Inzwischen wird vehement über eine „Entschärfung“ des Gesetzes

  • durch Ausweitung der Fristen für einen Heizungstausch,
  • durch Förderquoten von bis zu 70% der Austauschkosten,
  • durch diverse Ausnahmen bei speziellen Gegebenheiten insbesondere aber bei Überschreitung der persönlichen, finanziellen Leistungsfähigkeit

in der Ampelkoalition und den Ausschüssen auf Bundesebene verhandelt bzw. gestritten.

Just in diesem Zuge prescht die Kieler Landesregierung vor, um deutlich zu machen, dass man in Schleswig-Holstein ein höheres Tempo beim Austausch fossiler Heizungen sicherstellen möchte, um  die Klimaneutralität in Schleswig-Holstein bis 2040 zu erreichen. Dazu möchte die Landesregierung zunächst die größeren Städte in Schleswig-Holstein verpflichten, bis Ende 2024 eine belastbare Wärmeplanung vorzulegen. Für die Bürgerinnen und Bürger in den größeren Städten bedeutet dies ggf. , dass sie bereits vor 2028 die 65%-Quote erneuerbare Energien bei der Wärmeerzeugung sicherstellen müssen, sofern sie laut Wärmeplanung der betroffenen Kommunen keinen Zugriff auf ein Nah- oder Fernwärmenetz haben.
Ob dieses Vorhaben letztendlich auch für kleinere Städte und Gemeinden Gültigkeit haben wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenso ungeklärt, wie das Heizungsgesetz bzw. die geänderte Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst.

So begrüßenswert das Vorgehen der Landesregierung aus Sicht des Klimaschutzes auch sein mag, für die Bürgerinnen und Bürger schafft es zunächst einmal zusätzliche Unsicherheit. Selbst wenn das sogenannte Heizungsgesetz nach dem derzeitigen Sommer vielleicht verabschiedet sein sollte, müssen die Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein damit rechnen, dass die Landesregierung das „entschärfte“ Heizungsgesetz mit neuen oder geänderten Bestimmungen wieder schärft.

Klar ist, dass derzeit hinsichtlich des Heizungsgesetzes nichts wirklich abschließend geklärt ist. Klar ist aber auch, dass die Gemeinde Osdorf sich bereits auf den Weg gemacht hat, ein Nahwärmenetz zu initiieren. Besonders zu loben ist, dass es in unserem Dorf einige kompetente Personen gibt, die sich bei der Umsetzung des Projektes engagieren wollen bzw. Interesse an einer Mitwirkung beim Aufbau des Wärmenetzbetriebes – z. B. im Rahmen einer Genossenschaft – haben.

Möchten auch Sie die Energiewende in Osdorf aktiv unterstützen, so melden Sie sich bitte gern bei uns per E-Mail energiewende@osdorf.de.

Wir planen im kommenden Monat, spätestens aber nach den Sommerferien einen Termin mit allen Interessentinnen und Interessenten zu vereinbaren, die beim Aufbau einer Genossenschaft unterstützen wollen und können.

Wir halten Sie auf dieser Homepage stets auf dem Laufenden. Nahwärme-Interessenten, die sich mit einer Information per Mail einverstanden erklärt haben, machen wir zusätzlich auf neue Beiträge und Informationen aufmerksam. Natürlich werden wir auch in der ON monatlich berichten.

Sind Sie an einer initialen Energieberatung für Ihre Immobilie interessiert, so teilen Sie uns Ihr Interesse bitte über das hier verlinkte Formular Beratungsterminanforderung mit.

 

Osdorf, den 29.06.2023, Michael Voelkel, Mitarbeiter im Sanierungsmanagement der Gemeinde Osdorf

Energiewende Beitrag – zum Änderungsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes

Die kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Osdorf erlangt voraussichtlich große Bedeutung für Ihre Wärmeplanung!   Kaum ein Gesetz hat in den letzten Jahren so viel Wirbel, Verunsicherung und Ärger ausgelöst, wie das im Volksmund als „Heizungsgesetz“ titulierte Unterfangen der Ampelkoalition zur Energiewende im Wärmebereich. Der seit dem 15. Juni 2023 vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung […]

Energiewende Beitrag – Das Sanierungsmanagement ist gestartet

Das Sanierungsmanagement ist gestartet

Der Auftrag für das Sanierungsmanagement der Gemeinde Osdorf wurde an das Unternehmen „EcoWert360° GmbH“ aus Flensburg vergeben. EcoWert360° hatte übrigens auch das Quartierskonzept zusammen mit der Firma GP Joule für den Osdorfer Ortskern erstellt und arbeitet derzeit auch an dem Quartierskonzept des Osdorfer Ortsteils Borghorsterhütten.

Am 22.05.2023 stellte der Geschäftsführer der EcoWert 360° , Herr Lukas Schmeling, lokal in Osdorf und parallel per Video-Konferenz vor, wie sich die Firma EcoWert360° die Umsetzung des Quartierskonzeptes für den Osdorfer Ortskern inhaltlich und zeitlich vorstellt.

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