Konsequenzen für den Photovoltaikanlagenbetrieb: Das Solarspitzengesetz passt das EEG an.
Das „Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG) wird mittels des sogenannten „Solarspitzengesetzes“ angepasst.
Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Ihrer Immobilie, dann wissen Sie, dass die Anlage genau dann am wirtschaftlichsten arbeitet, wenn Sie die von der Anlage in elektrische Energie umgewandelte Sonnenenergie selbst nutzen. Natürlich gibt es auch ein paar Eurocent für die Einspeisung jeder kWh überschüssiger Energie in das öffentliche Stromnetz.
Diese Einspeisevergütung, die für eine Betriebszeit der PV-Anlage von 20 Jahren gesichert ist trägt zwar auch zur Amortisation der Anlageninvestition bei, eine Optimierung der PV-Anlage in Bezug auf eine Selbstnutzung der produzierten Energie ist vergleichsweise aber wesentlich effizienter. Zudem fordert unsere derzeitige Wirtschaftsministerin, Frau Reiche, ständig die Reduzierung dieser Vegütung, so dass die Einspeisevergütung für PV-Neuanlagen zukünftig nicht mehr so gesichert erscheint, wie die für PV-Altanlagen.
Durch das Solarspitzengesetz ist es dem Energieversorgungsunternehmen nun möglich, die Einspeisung von Energie in das öffentliche Stromnetz einzuschränken, um Überlastungen der Netzinfrastruktur entgegenzuwirken. Das ist z.B. der Fall, wenn bei extrem guter Sonneneinstrahlung viele PV-Anlagen zusammen mehr Strom erzeugen, als im Stromnetz abgenommen bzw. gebraucht wird. An der „Strombörse“ fallen in dieser Situation die Preise. Es kann in solchen Phasen sogar zu negativen Preisen führen, die zur Folge haben, dass der Energieversorger selbst draufzahlen muss. Dieser Umstand ist natürlich nicht akzeptabel. Insofern erhält der Netzbetreiber nunmehr durch das Solarspitzengesetz die Freigabe, bei negativen Preisen an der Strombörse die Einspeisevergütung auszusetzen. Die Zeiten des Aussetzens der Einspeisevergütung werden kumuliert dem Einspeisevergütungszeitraum von 20 Jahren hinzugefügt. Betroffen von dieser Regelung sind PV-Anlagen mit mehr als 2 Kilowatt Peak (kWp) Leistung, die ab dem 25.02.2025 neu in Betrieb genommen wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits ein intelligenter Zähler, ein sogenanntes „Smart Meter“, installiert ist. Ohne dieses Messsystem wird der Betreiber der PV-Anlage verpflichtet, die Einspeisung selbst auf 60% der Peak-Leistung der Anlage zu begrenzen.
Betreiber einer Anlage, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurde, können 0,6 ct mehr pro eingespeister kWh erhalten, wenn sie sich freiwillig der neuen Regelung anschließen.
Nach wie vor gilt: Verbrauche die produzierte elektrische Energie möglichst selbst! In sonnenreichen Zeiten heißt es daher, die Waschmaschine, den Geschirrspüler, den Staubsauger, die Wallbox etc. im eigenen Haus gezielt anzuschalten. Dies gilt übrigens besonders für Balkonkraftwerke, für die es keine Einspeisevergütung gibt, wenn man keinen geeichten Zweirichtungszähler für die Messung des eingespeisten Stroms installiert hat.
Noch besser funktioniert es mit der Eigennutzung der produzierten Energie, wenn man die Energieüberschüsse in einen Batteriespeicher (Akku) der Anlage einspeist. Aus diesem kann dann auch Energie in sonnenarmen Zeiten für den Eigenbedarf bezogen werden.
Wer die Installation einer PV-Anlage in Betracht zieht, sollte wissen, dass die Überschuss-Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen von derzeit (ab August 2025) 7,86 ct pro kWh ab 1.02.2026 um 1% reduziert wird.
Grundsätzlich kann resümiert werden, dass sich die Investition in eine PV-Anlage auf dem eigenen Dach nur dann in mittlerer Frist amortisiert, wenn man möglichst viele der von der PV-Anlage produzierten kWh im eigenen Haushalt „verbraucht“.