Das neue, in Planung befindliche „Heizungsgesetz“ ist ein Bärendienst für unser Klima!

Das neue „Heizungsgesetz“ gefährdet das Erreichen der gesetzlichen Klimaziele!

Unsere Bundesregierung ist momentan dabei ein neues „Heizungsgesetz“ (Gebäude-Modernisierungsgesetz) auf den Weg zu bringen. Damit soll  zukünftig u. a. der Zwang zur Verwendung von 65% regenerativer Energie bei Installation einer neuen Heizung  entfallen.

Was auf den ersten Blick das Heizungsthema entspannt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als „Bärendienst“ für das Klima und die Erreichung der Klimaziele, denn durch die fortwährende bzw. längerfristige Nutzung fossiler Energieträger (Gas und Öl) in Heizungsanlagen ist eine CO2-Reduktion kaum, bzw. erst viel später als geplant zu erwarten.

Klimaziele Deutschland gegenüber den Werten des Jahres 1990. - Quelle: UmweltbundesamtAuch die Bemühungen unserer Gemeinde, ein Fernwärmenetz für den Osdorfer Ortskern aufzubauen, werden durch das Vorhaben der Bundesregierung torpediert. Unsere Gemeinde benötigt zum Bau des lokalen Fernwärmenetzes eine Anschlussquote von mindestens 50% des Wärmebedarfs pro Bauabschnitt. Wenn nun viele Bürgerinnen und Bürger die Anschaffung einer neuen, Öl- oder Gas-Heizungsanlage oder ggf. nur eines neuen Öl- oder Gas-Brenners erwägen, so hintertreibt das unser Fernwärmenetzvorhaben erheblich.
Je weniger Gebäude sich an das Fernwärmenetz anschließen lassen, desto höher sind schließlich die Kosten für die einzelnen Nutzer der Fernwärme.

Wir Osdorfer denken zum Glück vorausschauend: Uns ist klar, dass die Preise für fossile Energieträger sich in den nächsten Jahren durch die CO2 Bepreisung erhöhen werden. Zudem wissen wir, dass die Preise fossiler Rohstoffe sich abhängig vom Weltgeschehen in ungeahnte Höhen entwickeln können, da diese Energieträger in Deutschland nur in unbedeutenden Mengen gefördert werden.  Bevor wir uns für eine neue Wärme-versorgung im eigenen Heim entscheiden, vergleichen wir mögliche Lösungen auf Vollkostenbasis. Das bedeutet, dass wir nicht nur die Anschaffungs- und Installationskosten, sondern  auch die voraussichtlichen Förderungen und Betriebskosten (Verbrauch, Schornsteinfeger, Messungen, Wartung, Ersatzteile etc.) über den Lebenszyklus der Anlage berücksichtigen. Natürlich ist auch der Platzbedarf bzw. der gewonnene Freiraum ein Aspekt, der ggf. für unsere Entscheidung von Bedeutung ist.

Nicht zuletzt, aber in die Zukunft blickend, geht es uns um Klimaschutz und Klimaanpassung. Nach unseren bisherigen Energieeffizienz-Gesprächen ist dies für viele Osdorfer Bürgerinnen und Bürger ein besonders wichtiger Punkt – und das mit Recht: Wenn wir uns in unserer Gemeinde nicht um das Klima kümmern, dann werden uns entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung von klimabedingten Schäden zukünftig teuer zu stehen kommen. Gerade Investitionen in regenerativ betriebene Heizsysteme sind für das Klima wertvoll!

Fazit: Das gesetzliche Ziel bis 2030 in Deutschland eine Reduktion der CO2-Emissionen um 65% gegenüber 1990 zu erreichen, wird mit dem zu erwartenden Gesetz von der Bundesregierung unter den Tisch gekehrt.
Dennoch rechnen wir im Sanierungsmanagement damit, dass die Osdorfer Bürgerinnen und Bürger besonnen und bereit sind,  das zu tun, was notwendig ist, um unsere Gemeinde möglichst schnell in die Klimaneutralität zu führen.

Die Gemeindevertretung freut sich, wenn ihr den Osdorfer Weg in die Klimaneutralität aktiv unterstützt!

 

 

 

Vorerst letzte Termine für die initiale Energieeffizienzberatung

Das Sanierungsmanagement bietet seit nahezu 3 Jahren die für Osdorfer Bürgerinnen und Bürger kostenfreie, initiale Energieeffizienzberatung an. Ende April 2026 endet dieses Angebot. Insofern gibt es noch Möglichkeiten, für März oder April 2026 noch einen Termin zu vereinbaren. Verwenden Sie dazu bitte das Formular zur Terminvereinbarung, welches Sie über diesen Link erreichen:

Anmeldung zur initialen Energieeffizienzberatung.

Energy Sharing im Quartier

Energy Sharing

Darauf haben wir lange gewartet:

Solarstrom mit den Nachbarn teilen wird ab Juni 2026 einfacher möglich!

Es gibt Gebäude, deren Dachflächen aufgrund ihrer Ausrichtung nicht besonders für eine effiziente Sonnenkraftnutzung geeignet sind, so dass die Amortisation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) sich wirtschaftlich kaum darstellen lässt. Andere Immobilienbesitzer hingegen profitieren, da die auf ihrem Gebäude installierte PV-Anlage optimal ausgerichtet ist und daher äußerst effizient arbeitet. Häufig wird der mögliche, finanzielle Erfolg geschmälert, weil trotz vorhandenem Speicher immer noch ein Großteil der produzierten elektrischen Energie für eine recht geringe Entlohnung in das öffentliche Netz eingespeist, oder an der Strombörse nicht, oder nicht attraktiv genug verkauft werden kann.

Grundsätzlich gilt im privaten Umfeld: Selbst genutzte kWh haben den größten Einspareffekt. Aber wenn man schon so viele kWh in das öffentliche Netz einspeist, warum sollte man diese nicht gleich direkt dem Nachbargebäude zur Verfügung stellen – natürlich zu einem für beide Seiten interessanten Preis?

Ja, klar, werden Sie sagen, das ist doch eine tolle, nachhaltige Win-Win-Idee! Dieser hat der Gesetzgeber allerdings ein paar Hindernisse in den Weg gestellt: Die Umsetzung dieser Idee ist bislang nur möglich, wenn man sich als Stromlieferant registriert und die komplexen Pflichten eines Stromerzeugungsunternehmens erfüllt! Das ist in der Regel mit so viel Aufwand verbunden, dass es sich für den privaten Stromerzeuger kaum lohnt.

Ab Juni 2026 wird sich das nun zum Glück ändern! Hauseigentümer können ihren über eine eigene PV-Anlage erzeugten, überschüssigen Solarstrom ab 1. Juni 2026 an Nachbarn bzw. Abnehmer in ihrem Quartier abgeben. Das „Energy Sharing“, d.h., die gemeinsame Nutzung regenerativ erzeugten Stroms in lokalen Energiegemeinschaften soll unbürokratisch über das öffentliche Verteilnetz ermöglicht werden.

Bild: Energy Sharing im Quartier – Bild generiert mit ChatGPT

Am Energy Sharing dürfen Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften teilnehmen. Dagegen sind große Unternehmen von der Neuregelung ausgeschlossen.
Gerade für kommunale KMU ist die Möglichkeit, erneuerbare Energie flexibler zu nutzen und wirtschaftlich einzubinden besonders interessant.

Die im § 42c  des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zum Thema „Energy Sharing“ angepasste Regelung wird zunächst, d.h., voraussichtlich bis Juni 2028, nur regional gelten. Wer regenerativ erzeugten Strom „übrig“ hat, der kann diesen an andere Nutzer im Quartier verkaufen, ohne dass er die umfangreichen Pflichten großer Energiegesellschaften erfüllen muss.

Ein paar Auflagen gibt es aber doch:

  1. Es müssen 2 Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossen werden
    a) Stromliefervertrag   b) Vertrag mit Details zu gemeinsamen Nutzung.
  2. Es muss eine viertelstündliche, registrierende Messung der Stromerzeugung und der Stromabnahme seitens des Lieferanten sichergestellt werden.

Prinzipiell gilt es klare Vereinbarungen zur Stromlieferung, zur Abrechnung, zur Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sowie zu Betrieb und Instandhaltung der Anlagen zu treffen. Diese Aufgaben können aber auch an Dienstleister übertragen werden.

Es gibt gegenüber der Altregelung tatsächlich nur wenige Hürden zu überspringen. Dafür bietet das „Energy Sharing“ für den Produzenten regenerativen Stroms eine lohnenswerte Einnahmequelle, und für den Abnehmer die Möglichkeiten die Stromkosten zu reduzieren.

Das in anderen Ländern und in deutschen Pilotprojekten bereits erfolgreich umgesetzte Konzept des „Energy Sharing“ soll ab Juni 2028 auch über Gebiete unterschiedlicher Verteilnetzbetreiber hinweg gelten. Für große, private Produzenten, die nur wenig des regenerativ produzierten Stroms selbst nutzen, ist das „Energy Sharing Modell“ wirtschaftlich besonders interessant.

Bis 2028 sind für ein verteilnetzübergreifendes Energy Sharing noch fundamentale Voraussetzungen zu schaffen. Verteilnetzbetreibende können derzeit noch nicht überall die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umsetzen. Zudem gibt es keine finanziellen Anreize, wie z.B. eine Reduktion der Netzentgelte, Steuern und Umlagen, die weiter über den Reststromvertrag des Energieversorgers eingezogen werden. Hier ist die Bundesnetzagentur gefordert, Erleichterungen zu schaffen, wie es z.B. Italien und Österreich bereits vormachen.

Auch in Schleswig-Holstein ist man noch lange nicht auf die EnWG §42c-Neuregelung vorbereitet. In unserem Mitte Februar 2026 mit Vertretern der SH Netz geführten Gespräch wurde deutlich, dass das Energy Sharing in Schleswig-Holstein kaum vor Ende 2026 technisch umsetzbar sein wird, da bislang weder die Rahmenbedingungen, noch die technische und kaufmännische Umsetzung durch die Bundesnetzagentur klar geregelt sind. Lieferanten– und Abnehmer-Musterverträge sind ebenfalls noch nicht verfügbar, und über Anreize zur Teilhabe am Energy Sharing wird bislang gar nicht nachgedacht. Wir sind gespannt, wann und wie das Energy Sharing in unserem Quartier umgesetzt werden wird. Momentan wird das Projekt aus unserer Sicht leider halbherzig gestaltet und vorangetrieben.

Fazit: Das „Energy Sharing“ leistet mit Sicherheit einen guten Beitrag zur Energiewende, wenn fundierte, klare Voraussetzungen und Regelungen, sowie genügend Anreize durch den Gesetzgeber geschaffen werden.

 

Weiterführende Links:

EnWG – § 42c
Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Weiterführender, kritischer Beitrag:
https://www.bhkw-infozentrum.de/bhkw-news/59568_Stadtwerke-sollen-beim-Energy-Sharing-mitmachen-duerfen.html

Die initiale, kostenfreie Energieeffizienzberatung wird fortgesetzt!

Liebe Osdorferinnen und Osdorfer: Die Gemeindevertretung hat in ihrer Oktobersitzung entschieden, die Arbeit des Sanierungsmanagements bis voraussichtlich Ende April 2026 weiter in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung wurde aufgrund noch nicht ausgeschöpfter Fördermittel möglich.

Wir freuen uns, dass wir auch in  den nächsten Monaten initiale Energieeffizienzberatungen bei Ihnen vor Ort durchführen, und weitere Maßnahmen zum Klimaschutz oder zur Klimaanpassung in der Gemeinde Osdorf voranbringen dürfen.  Zudem unterstützen wir die Gemeinde auch weiter gern in der Fernwärmenetzthematik.

Vereinbaren Sie zwischenzeitlich gern einen Termin zur initialen Energieeffizienzberatung mit uns. Nutzen Sie dafür bitte unser Anmeldungsformular über folgenden Link: Anmeldung zur initialen Energieeffizienzberatung.

Das Sanierungsmanagement wird fortgeführt

Liebe Osdorferinnen und Osdorfer: Die Gemeindevertretung hat in ihrer Oktobersitzung entschieden, die Arbeit des Sanierungsmanagements bis voraussichtlich Ende April 2026 weiter in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung wurde aufgrund noch nicht ausgeschöpfter Fördermittel möglich.

Wir freuen uns, dass wir auch in  den nächsten Monaten initiale Energieeffizienzberatungen bei Ihnen vor Ort durchführen, und weitere Maßnahmen zum Klimaschutz oder zur Klimaanpassung in der Gemeinde Osdorf voranbringen dürfen.  Zudem unterstützen wir die Gemeinde auch weiter gern in der Fernwärmenetzthematik.

Apropos Wärmenetz: Momentan sind alle Beteiligten dabei, die Vertragsunterlagen der für Bau und Betrieb des Wärmenetzes zu gründenden Wärmenetzgesellschaft zu sichten, zu prüfen und abzustimmen. Parallel wurde auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung aller Unterlagen betraut. Nach den Erkenntnissen der letzten, gemeinsamen Konferenz gehen die Beteiligten von einer Gründung der Gesellschaft im Frühjahr 2026 aus. Sobald die Gesellschaft arbeitsfähig ist, wird die Ausschreibung für die erforderlichen Baumaßnahmen des 1. Bauabschnitts und der Heizzentrale auf den Weg gebracht. Aufgrund der Komplexität der Ausschreibung rechnen die an der Gründung der Gesellschaft beteiligten Akteure mit einem Baubeginn im Frühjahr 2027. Der erste Spatenstich erfolgt, wenn vertraglich eine Wärmenetz-Anschlussquote von mindestens 50% des im 1. Bauabschnitt vorhandenen Wärmeenergiebedarfs erreicht wird.

Es geht voran, wenn auch nicht ganz so schnell, wie sich viele von Ihnen und uns erhofft haben. Das Projekt ist aufgrund der „amtsweit“ angedachten Konstellation der Betreibergesellschaft komplex.  Es muss ein belastbares „Fundament“ geschaffen werden. Dieses ohne irreversible Fehler zu bauen benötigt einfach Zeit.

Vereinbaren Sie zwischenzeitlich gern einen Termin zur initialen Energieeffizienzberatung mit uns. Nutzen Sie dafür bitte unser Anmeldungsformular über folgenden Link: Anmeldung zur initialen Energieeffizienzberatung.

Aufbau und Betrieb des Wärmenetzes durch eine Quartiersgesellschaft

Neues, gemeindeübergreifendes Organisations-Konzept für den Aufbau und den Betrieb des Osdorfer Wärmenetzes

Um das Wärmenetz in der Gemeinde Osdorf zu realisieren, ist es notwendig, dass eine Organisation für Bau und Betrieb des Wärmenetzes gegründet wird. Eine interessante, gemeindeübergreifende Lösung im Rahmen einer Quartiersgesellschaft wurde am 22.08.2024 im Klimaausschuss vorgestellt und diskutiert.

Martin Laß, Geschäftsführer der Agrarservice Lass GmbH sowie der BioEnergie Gettorf GmbH & Co. KG, der derzeit in Gettorf das Wärmenetz baut, präsentierte sein Konzept einer Quartiersgesellschaft. Ein wesentlicher Faktor der Quartiersgesellschaft ist die mögliche Beteiligung aller Interessengruppen. Dies sind Gemeinden des Amtsbereichs, Energieerzeuger, Bürgergenossenschaften und ggf. auch externe Investoren. Diese Organisation für zwei oder mehr Gemeinden des Amtsbereiches unter dem Dach der Quartiersgesellschaft gestattet die Nutzung diverser regenerativer Energieanlagen der Energieerzeuger für die Wärmeproduktion.

Die Kopplung unterschiedlicher Energiesektoren ermöglicht die nahezu vollständige Nutzung der Energie im Wärmenetz. Dadurch ergeben sich Synergieeffekte und Einsparungen gegenüber einem lokal begrenzten und energetisch eingeschränkten Gesellschaftsmodell.
Die Devise muss lauten: Möglichst viel regenerativ gewonnene Energie selbst nutzen und nicht ausregeln bzw. in das öffentliche Netz einspeisen. Genau dadurch lassen sich attraktive Endverbraucherpreise realisieren.

Das neue Modell zum Aufbau und Betrieb der Wärmenetze basiert auf der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Grob dargestellt, könnte es folgendermaßen gestaltet sein:

Bild: Grob skizzierte Darstellung der Gesellschaftsform für Aufbau und Betrieb eines gemeindeübergreifenden Wärmenetzes (Der Name der Quartiersgesellschaft im Beispiel ist frei erfunden).

 

Mehrere Gemeinden im Amtsbereich Dänischer Wohld, die den Aufbau und Betrieb eines Wärmenetzes anstreben – im oben dargestellten Beispiel die Gemeinden Gettorf und Osdorf – beteiligen sich neben einer Bürgergenossenschaft – deren Genossinnen und Genossen gleichzeitig auch Wärmekunden sein können – mit einem finanziellen Anteil von zusammengerechnet mindestens 25,1% an der Quartiersgesellschaft (im Beispiel genannt: „GO Energie GmbH & Co. KG“).

Weitere, mögliche Kommanditisten sind die Energielieferanten, die mittels regenerativer Energieproduktion ( z. B. mit Windenergie-, Photovoltaik-, Biogas-, oder Geothermie-Anlagen) die Energiezufuhr für die Warmwassererwärmung sicherstellen. Diese Kommanditisten steuern zusammengerechnet das Gesellschaftskapital in Höhe von maximal 74,9% bei. Die Energielieferanten müssen nicht zwingend Kommanditisten der GO Energie GmbH & Co. KG sein.

Externe Kapitalgeber können ebenfalls Kommanditisten werden, sofern die Gemeinde oder die Energieerzeuger das erforderliche Kapital nicht vollständig zeichnen.

Die Verwaltungs-GmbH stellt den Geschäftsführer, der auch die Geschäfte der GO Energie GmbH & Co. KG verantwortet. Die Verwaltungs-GmbH schließt für die GO Energie GmbH & Co. KG z. B. die Verträge mit den Unternehmen, die den Bau des Wärmenetzes ausführen. Auch das Schließen der Verträge mit dem Unternehmen, welches die Abrechnung mit den Wärmekunden vollzieht, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungs-GmbH.

Die Wärmekunden selbst können, müssen aber nicht Mitglied der ggf. auch überregional aufgestellten Bürgergenossenschaft sein.

Energieerzeuger sind insbesondere die Betreiber der Biogasanlagen im Gettorfer und Osdorfer Umfeld, aber auch die Betreiber der im näheren Umfeld im Aufbau befindlichen Windenergieanlagen, die z. B. den Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen liefern können. Für die Nutzung von Geothermie ist ein existierendes Wärmenetz eine zwingende Voraussetzung, so dass sich diesbezüglich erst mittelfristig Perspektiven ergeben werden.

Auch Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen in die Lieferung elektrischer Energie zur Wärmeerzeugung einbezogen werden. Aus diesem Grunde hat die Gemeindevertretung am 16.07.2024 das Standortkonzept zur Freiflächenphotovoltaik auf den Weg gebracht. Dieses Konzept macht deutlich, welche Flächen für den Aufbau von Freiflächenphotovoltaik in Betracht kommen. Per Aufstellungsbeschluss wurde in gleicher Sitzung der Gemeindevertretung bereits für die erste Anlage der Weg bereitet, um den Flächennutzungsplan zu ändern und den Bebauungsplan für den ersten Solarpark auf Osdorfer Gemeindegebiet aufzusetzen.

Um die gerade im Sommer zu erwartende Überkapazität an elektrischer Energie in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen, wird ein neues Umspannwerk benötigt, da die Kapazität des bestehenden Umspannwerks in Gettorf zukünftig nicht in der Lage sein wird, größere Energiekapazitäten zu transferieren. Hierzu laufen bereits erste Gespräche mit der Schleswig-Holstein Netz GmbH.

Da das Wärmenetz für Osdorf wegen der zeitlich begrenzten Projekt-Förderperiode möglichst zügig umzusetzen ist, werden die Gemeindevertreter sowie die Vertreter des Amtes Dänischer Wohld zusammen mit den potenziellen Energieerzeugern das grob dargestellte Quartiersgesellschaft-Modell in weiteren Kooperationsgesprächen konkretisieren.  Letztendlich sind zwischen den Akteuren Kooperationsverträge zu schließen, so dass die Quartiersgesellschaft gegründet und in der Folge tätig werden kann. Die Akteure gehen davon aus, dass das in 2025 erfolgen wird.

Für den Osdorfer Ortsteil Borghorsterhütten wurde ein Quartierskonzept erstellt

Im Nachgang zum Quartierskonzept des Osdorfer Ortskerns wurde auch für den Osdorfer Ortsteil „Borghorsterhütten“ ein Quartierskonzept erstellt. Der Abschlußbericht zu diesem Konzept wurde bereits im März 2024 fertiggestellt, bislang aber noch nicht auf unserer Homepage veröffentlicht.  Das vorliegende Konzept ist durchaus auch für andere Ortsbereiche um Osdorf und sicher auch für andere Orte in Schleswig-Holstein nicht untypisch, da es die Problematik der weit auseinander liegenden Gebäude in Borghorsterhütten berücksichtigt.

Schauen Sie hier den Abschlussbericht direkt an (ggf. längere Ladezeit, da das Dokument ca. 3 MB groß ist.)

 

Photovoltaik Freiflächen Standortkonzept von der Gemeindevertretung beschlossen.

Wie im letzten Beitrag zum Thema „Freiflächen-Photovoltaik“ erwartet, ist die Gemeindevertretung in Ihrer Sitzung am 16.07.2024 dem Standortkonzept des Büros B2K gefolgt, welches im Auftrag der Gemeinde Osdorf die Potenziale für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gebiet der Gemeinde untersucht hat. Auf Grundlage von durch den Bundes- und Landesgesetzgeber vorgegebenen nahezu 80 Kriterien ist das Gemeindegebiet als unterschiedlich geeignet für die Errichtung solcher Anlagen einzustufen.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind in einer Kartierung dargestellt und einem Bericht dazu erläutert.
Laden Sie das Standortkonzept über diesen Link im PDF-Format (Bitte beachten: Lange Ladezeit, da die Datei 12 MB groß ist): PV-Freiflächen-Standortkonzept

Der Bericht des Büros B2K (PDF-Format, Größe 2 MB) zum Standortkonzept ist hier einzusehen:

Grundsätzlich wurde von der Gemeindevertretung beschlossen, dass bis zu 4% der Gemeindefläche mit PV-Anlagen bebaut werden dürfen und weitere 6 % mit sogenannten Agri-PV-Anlagen. Es handelt sich hier insbesondere um die im Konzept auf Seite 3 dargestellten dunkelgrünen und hellgrünen Flächen, wobei die hellgrünen Flächen für Agri-PV-Anlagen vorgesehen sind. Konventionelle PV-Anlagen können auch auf einer hellgrünen Fläche installiert werden, wenn diese gegen eine dunkelgrüne Fläche getauscht wird, d.h., letztere dann ggf. nur mit Agri-PV bebaut werden darf. Natur- und artenschutzrechtliche Belange wurden im Rahmen der Erstellung des Standortkonzeptes nicht durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises geprüft. Eine deratige Prüfung wird Gegenstand des Genehmigungsverfahrens für konkrete Vorhaben sein.

Noch in der gleichen Sitzung hat die Gemeindevertretung einen baurechtlichen Aufstellungsbeschluss für den „Solarpark Osdorf I“ auf den Weg gebracht. Auf etwa 30 ha Fläche südlich und östlich der Kiesgrube soll eine Anlage entstehen, die insbesondere elektrische Energie für das geplante Wärmenetz zur Verfügung stellt. Durch den Aufstellungsbeschluss kann nun eine Flächennutzungsplanänderung beschlossen und ein vorhabenbezogenen Bebauungsplan initiiert werden. Link zum Lageplan: Osdorf Solarpark I

Lokale Solarparks sollen als eine Energiequelle für die Wärmeproduktion des zukünftigen Wärmenetzes z. B. über Großwärmepumpen eingesetzt werden. Die Gemeindevertretung hat daher in Ihrem Beschluss ausgeführt, dass sie die Genehmigung eines Solarparks davon abhängig machen kann, dass die Energielieferung der PV-Anlagen vorrangig für die Wärmeerzeugung erfolgt.

Antrag für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze Modul 2 für den Osdorfer Ortskern wurde eingereicht.

BEW Modul 2 – Förderantrag eingereicht.

Das Sanierungsmanagement hat am 17.04.2024 den Förderantrag für das „BEW Modul 2“ (BEW=Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) eingereicht.  Es ist damit zu rechnen, dass die Bearbeitung des Antrags durch die BAFA einige Wochen dauern wird. Insbesondere könnte es sein, dass noch weitere Informationen und Dokumente durch die BAFA angefordert werden bevor ein Zuwendungsentscheid ergeht.

Die Machbarkeitsstudie (BEW Modul 1) wurde, wie bereits in vergangenen Beiträgen erwähnt, durch die EcoWert360° GmbH erstellt. Beim Modul 2 geht es nun konkret um die bauliche Umsetzung des Wärmenetz-Vorhabens. Je nach geplanter Dauer der Realisierung des Wärmenetzes sind ein oder mehrere Maßnahmepakete zu schnüren, für die jeweils eine separate Förderung zu beantragen ist. Je Maßnahmenpaket muß ein Umsetzungszeitraum von 4 bis maximal 6 Jahren eingehalten werden.

Schema Förderablauf (Fall: Zeithorizont zum Bau oder der Transformation eines Wärmenetzes größer als 4 Jahre) – Quelle: BAFA

Die Förderquote beträgt 40% der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung ist auf einen Maximalbetrag von 100.000.000,- Euro pro Antrag und auf die zu ermittelnde Wirtschaftlichkeitslücke des Antrages begrenzt. Für beantragte Leistungen dürfen Lieferungs- und Leistungsverträge erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids beauftragt werden.

Der Zeitraum für BEW Modul 2 – Zuschüsse beträgt grundsätzlich vier Jahre und kann bei Bedarf einmalig um bis zu zwei Jahre pro Maßnahmenpaket verlängert werden, so dass klar ist, dass im Falle der Bewilligung sehr schnell mit der Umsetzung des Wärmenetzprojektes, d.h., dem Bau begonnen werden muss.

Bekommt die Gemeinde Osdorf die Förderung bewilligt, so gehen die Spezialisten der  EcoWert360° GmbH davon aus, dass die Förderung auch auf eine zwischenzeitlich aktivierte Betreibergesellschaft übertragen werden kann.

Für den Betrieb von Solarthermieanlagen und Wärmepumpen kann im Anschluss an den Bau, vor vollständiger Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage, ein separater Antrag zur Förderung der  Betriebskosten (Modul 4) gestellt werden. Diese wird über 10 Jahre gewährt.

Ziel aller Maßnahmen ist die treibhausneutrale leitungsgebundene Wärmeversorgung bis spätestens 2045.

 

Der Einbau klimafreundlicher Heizungen wird wieder bezuschusst

Details zur Förderung ab 2024


Wer und was wird gefördert

Seit dem 27. Februar 2024 können Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten Immobilien wieder staatliche Zuschüsse für den Einbau eines klimafreundlichen Heizungssystems beantragen. Voraussichtlich ab Mai 2024 wird die Beantragung auch für Besitzerinnen und Besitzer von Mehrfamilienhäusern ermöglicht. Ab August 2024 kommen dann voraussichtlich auch Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern, sowie von vermieteten und selbst genutzten Eigentumswohnungen, d.h. auch Wohnungseigentümergemeinschaften zum Zuge.

Förderfähige Vorhaben der Heizungsförderung können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem 29.12.2023 (Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

Die Beantragung eines Zuschusses muss nicht wie bisher bei der BAFA, sondern bei der „KfW Staatsbank“ erfolgen. Sofern ein Heizungssystem beschafft und eingebaut wird, welches zu mindestens 65% erneuerbare Energien als Quelle nutzt, sind bis zu 70% der Kosten über Zuschüsse der KfW finanzierbar. Dazu gehören Wärmepumpen, Heizungen mit Solarthermie, Wasserstofffähige Gasheizungen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen, aber auch Hybridheizungen, sofern der Anteil der erneuerbaren Energieträger 65% des Energiebedarfs deckt. Förderfähig ist dabei grundsätzlich nur der Teil des Heizungssystems, der regenerative Energieträger nutzt.
Für Osdorf besonders bedeutend: Auch der Anschluss an ein Wärmenetz wird gefördert!
Prinzipiell wird jede Maßnahme, die die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch erhöht, bezuschusst. Förderfähig ist auch die Fachplanung und Baubegleitung durch Experten für Energieeffizienz und Akustik.

Antragsberechtigt sind nur diejenigen, die einen abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsantrag mit einem Fachbetrieb abgeschlossen haben. Dieser Antrag wird dann zusammen mit dem Förderantrag nach Registrierung beim Internet-Kundenportal „kfw.de“ durch digitales Hochladen der Dokumente eingereicht.

Generell gelten ähnliche Bedingungen, wie diejenigen, die bisher bei der Beantragung einer Förderung über die BAFA üblich waren. Warum nun nicht mehr die BAFA, sondern die KfW für die Antragsbearbeitung verantwortlich ist, erschließt sich einem nicht. Man kann aber getrost davon ausgehen, dass die neue Aufgabenverteilung den Steuerzahler eine Menge Geld gekostet hat.

Die Zuschüsse:

Der bei maximal 70% der Kosten gedeckelte Zuschuss kann sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen:

  • Grundförderung von 30%.
  • Einkommensbonus: Zusätzliche Förderung von 30% bei einem jährlichen Haushaltseinkommen von maximal 40.000 €.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: Zusätzliche Förderung von 20%, wenn eine funktionierende, fossile Heizung, eine Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt wird, und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.
    Biomasseheizungen sind dabei verpflichtend mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaik-Anlage, oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung zu kombinieren.
  • Effizienzbonus für Wärmepumpen: Zusätzliche Förderung von 5% der Kosten, wenn die Wärmepumpe Wasser, Abwasser oder das Erdreich als Wärmequelle oder ein natürliches Kältemittel nutzt.

Die Gesamtförderung beträgt allerdings nicht 85% der Kosten, sondern ist wie erwähnt bei 70% der Kosten gedeckelt. Das ist aber nicht der alleinige Deckel, denn auch der Gesamtkostenaufwand, der der Bezuschussung zugrunde liegt, ist auf 30.000 € für ein Einfamilienhaus gedeckelt. Insofern ist die maximale Bezuschussung einer Wärmepumpe für ein Einfamilienhaus 21.000 € (70% von 30.000 €), auch dann, wenn der Einbau der Wärmepumpe ggf. 35.000 € gekostet hat.

Emissionsminderungszuschlag: Für Biomasseheizungen, die nachweislich geringfügige Mengen an Staub (2,5 mg/m3) in die Luft blasen, kann darüber hinaus noch einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 € beantragt werden. In dem Falle reduzieren sich allerdings die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um 2.500 €.

 

Zielsetzung der Bezuschussung klimafreundlicher Heizungen ist nach wie vor die signifikante Reduzierung des CO2-Ausstosses, um die Klimaneutralität in Schleswig-Holstein bis 2035 zu erreichen.