Energy Sharing im Quartier
Energy Sharing
Darauf haben wir lange gewartet:
Solarstrom mit den Nachbarn teilen wird ab Juni 2026 einfacher möglich!
Es gibt Gebäude, deren Dachflächen aufgrund ihrer Ausrichtung nicht besonders für eine effiziente Sonnenkraftnutzung geeignet sind, so dass die Amortisation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) sich wirtschaftlich kaum darstellen lässt. Andere Immobilienbesitzer hingegen profitieren, da die auf ihrem Gebäude installierte PV-Anlage optimal ausgerichtet ist und daher äußerst effizient arbeitet. Häufig wird der mögliche, finanzielle Erfolg geschmälert, weil trotz vorhandenem Speicher immer noch ein Großteil der produzierten elektrischen Energie für eine recht geringe Entlohnung in das öffentliche Netz eingespeist, oder an der Strombörse nicht, oder nicht attraktiv genug verkauft werden kann.
Grundsätzlich gilt im privaten Umfeld: Selbst genutzte kWh haben den größten Einspareffekt. Aber wenn man schon so viele kWh in das öffentliche Netz einspeist, warum sollte man diese nicht gleich direkt dem Nachbargebäude zur Verfügung stellen – natürlich zu einem für beide Seiten interessanten Preis?
Ja, klar, werden Sie sagen, das ist doch eine tolle, nachhaltige Win-Win-Idee! Dieser hat der Gesetzgeber allerdings ein paar Hindernisse in den Weg gestellt: Die Umsetzung dieser Idee ist bislang nur möglich, wenn man sich als Stromlieferant registriert und die komplexen Pflichten eines Stromerzeugungsunternehmens erfüllt! Das ist in der Regel mit so viel Aufwand verbunden, dass es sich für den privaten Stromerzeuger kaum lohnt.
Ab Juni 2026 wird sich das nun zum Glück ändern! Hauseigentümer können ihren über eine eigene PV-Anlage erzeugten, überschüssigen Solarstrom ab 1. Juni 2026 an Nachbarn bzw. Abnehmer in ihrem Quartier abgeben. Das „Energy Sharing“, d.h., die gemeinsame Nutzung regenerativ erzeugten Stroms in lokalen Energiegemeinschaften soll unbürokratisch über das öffentliche Verteilnetz ermöglicht werden.
Bild: Energy Sharing im Quartier – Bild generiert mit ChatGPT
Am Energy Sharing dürfen Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften teilnehmen. Dagegen sind große Unternehmen von der Neuregelung ausgeschlossen.
Gerade für kommunale KMU ist die Möglichkeit, erneuerbare Energie flexibler zu nutzen und wirtschaftlich einzubinden besonders interessant.
Die im § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zum Thema „Energy Sharing“ angepasste Regelung wird zunächst, d.h., voraussichtlich bis Juni 2028, nur regional gelten. Wer regenerativ erzeugten Strom „übrig“ hat, der kann diesen an andere Nutzer im Quartier verkaufen, ohne dass er die umfangreichen Pflichten großer Energiegesellschaften erfüllen muss.
Ein paar Auflagen gibt es aber doch:
- Es müssen 2 Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossen werden
a) Stromliefervertrag b) Vertrag mit Details zu gemeinsamen Nutzung. - Es muss eine viertelstündliche, registrierende Messung der Stromerzeugung und der Stromabnahme seitens des Lieferanten sichergestellt werden.
Prinzipiell gilt es klare Vereinbarungen zur Stromlieferung, zur Abrechnung, zur Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sowie zu Betrieb und Instandhaltung der Anlagen zu treffen. Diese Aufgaben können aber auch an Dienstleister übertragen werden.
Es gibt gegenüber der Altregelung tatsächlich nur wenige Hürden zu überspringen. Dafür bietet das „Energy Sharing“ für den Produzenten regenerativen Stroms eine lohnenswerte Einnahmequelle, und für den Abnehmer die Möglichkeiten die Stromkosten zu reduzieren.
Das in anderen Ländern und in deutschen Pilotprojekten bereits erfolgreich umgesetzte Konzept des „Energy Sharing“ soll ab Juni 2028 auch über Gebiete unterschiedlicher Verteilnetzbetreiber hinweg gelten. Für große, private Produzenten, die nur wenig des regenerativ produzierten Stroms selbst nutzen, ist das „Energy Sharing Modell“ wirtschaftlich besonders interessant.
Bis 2028 sind für ein verteilnetzübergreifendes Energy Sharing noch fundamentale Voraussetzungen zu schaffen. Verteilnetzbetreibende können derzeit noch nicht überall die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umsetzen. Zudem gibt es keine finanziellen Anreize, wie z.B. eine Reduktion der Netzentgelte, Steuern und Umlagen, die weiter über den Reststromvertrag des Energieversorgers eingezogen werden. Hier ist die Bundesnetzagentur gefordert, Erleichterungen zu schaffen, wie es z.B. Italien und Österreich bereits vormachen.
Fazit: Das „Energy Sharing“ leistet mit Sicherheit einen guten Beitrag zur Energiewende, wenn fundierte, klare Voraussetzungen und Regelungen, sowie genügend Anreize durch den Gesetzgeber geschaffen werden.
Weiterführende Links:
Weiterführender, kritischer Beitrag:
https://www.bhkw-infozentrum.de/bhkw-news/59568_Stadtwerke-sollen-beim-Energy-Sharing-mitmachen-duerfen.html



