Die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 2024
Die wesentlichen Änderungen des GEG im Überblick
Auch nach der Verabschiedung des GEG mit den eingeflossenen Änderungen der Ampelkoalition bleibt das sogenannte „Heizungsgesetz“ weiter sehr umstritten. Da das GEG im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, wird es in jedem Fall inkrafttreten.
Ziel des Gesetzes ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden so zu reduzieren, dass die für 2045 geplante Klimaneutralität erreicht werden kann. Neben Anforderungen an die energetische Bausubstanz-Qualität gilt es insbesondere die CO2-Emissionen von bestehenden Heizsystemen zu reduzieren. Basis dafür ist der kurz- und mittelfristige Austausch von fossilen Heizsystemen (Öl / Gas).
Bereits ab dem 1. Januar 2024 werden Bauträger von Neubauten sich an die neuen Gesetzesregelungen halten müssen. Ab 30.06.2026 gelten neue Regelungen für Bestandsbauten in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern, und ab 30.06.2028 auch für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern. Sollte vor diesen Terminen eine kommunale Wärmeplanung vorliegen, so gelten ggf. veränderte Vorgaben.
Grundsätzlich muss ab dem 1. Januar 2024 jedes neu eingebaute Heizungssystem mindestens 65% erneuerbare Energie (EE) nutzen. Bestehende Heizungen können dennoch weiter genutzt und auch repariert werden. Heizungen, die fossile Energieträger nutzen, dürfen maximal bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden. Nur fossil betriebene Heizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, und weder auf der Brennwert- noch auf der Niedertemperaturtechnologie basieren, sind austauschpflichtig.
Die Vorgaben und Auflagen imDetail:
Regelungen für Neubauten
In Neubaugebieten besteht die Verpflichtung die Wärme zu 65% aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Mit dem Einsatz von mit Ökostrom betriebenen Wärmepumpen oder dem Anschluss an ein kommunales Wärmenetz darf dieser Anteil erreicht werden, aber auch Heizungssysteme auf Basis von Pellets und Holz (Biomasse) zählen zu den zulässigen erneuerbaren Energiequellen.
Weitere zulässige Heizungsvarianten sind: Gasheizungen bei Nutzung grüner Gase (z.B. Biomethan oder Wasserstoff), „H2-Ready“-Gasheizungen (für Wasserstoffnutzung vorbereitete, hybride Gasheizungen), Solarthermie in Kombination mit anderen Heizsystemen, Stromdirektheizungen (Nachtspeicher- und Infrarotheizungen).
Neubauten in Bestandswohngebieten sind zunächst nicht an diese Vorgaben gebunden. Von Januar 2024 bis Mitte 2026 bzw. 2028 (Kommunen < 100.000 Einwohner) dürfen in diesen Bauten noch fossile Heizungssysteme eingebaut werden. Nach dieser Übergangsfrist müssen Gasheizungen zu zwei Dritteln Biomethan als Energieträger verwenden. Alternativ oder ergänzend kann man mit den o. a. EE-Heizungen in Summe mindestens 65% der Wärmeenergie klimaneutral erzeugen.
Regelungen für Bestandsgebäude
Für Besitzer von Bestandsgebäuden gibt es auch im Reparaturfall keine Verpflichtung zum Heizungstausch. Grundsätzlich möchte man erreichen, dass die Eigentümer der Gebäude sich an der kommunalen Wärmeplanung orientieren, die bei Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ab 30.06.2026 und bei kleineren Kommunen bis 30.06.2028 vorliegen soll. Die 65% Regel tritt in jedem Fall nach Beschluss der kommunalen Wärmeplanung in Kraft. Sollte eine Kommune beispielsweise eine Wasserstoff-Gasversorgung beschlossen haben, so müssen die nach der Verabschiedung der Wärmeplanung installierten Gasheizungen auf Wasserstoff umgerüstet werden können.
Die 65%-Quote ist technologieoffen – ein Rechenexempel
Die Quote von 65% erneuerbarer Energie zur Wärmeerzeugung kann hybrid zusammengestellt sein. Der Nachweis dieser Quote muss dann, wenn man unterschiedliche Wärmeerzeugungssysteme verwendet, errechnet werden. Wie und ob der prozentuale Anteil erneuerbarer Energie beim parallelen Einsatz unterschiedlicher Wärmeerzeuger (Fernwärme, Solarthermie, Kaminholz, Stromdirektheizungen, Hybridheizungen etc.) immer eindeutig bestimmt werden kann, ist fraglich.
Heizung kaputt und nun? – Übergangsfristen
Im Falle einer zwischenzeitlichen Heizungshavarie (Heizung geht kaputt oder ist nicht mehr reparabel) werden Übergangsfristen eingeräumt. Bei Gasetagenheizungen sind dies 13 Jahre, ansonsten 3 Jahre. Im Rahmen der Überbrückung kann dann auch eine ggf. gebrauchte, mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung eingebaut werden. Nach Ablauf der Frist muss eine der EE-Auflage von 65% entsprechende Heizung eingebaut werden.
Sofern eine kommunale Wärmeplanung existiert, die die Umsetzung eines Wärmenetzes in absehbarer Zeit vorsieht, wird vom Gesetzgeber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt!
Anmerkung des Sanierungsmanagements der Gemeinde Osdorf: Dies wird bei entsprechender Beschlussfassung der Osdorfer Gemeindevertretung aus jetziger Sicht für Osdorf ab oder in 2024 der Fall sein.
Die Wärmeplanung der Kommune ist zu berücksichtigen
Eine existierende, kommunale Wärmeplanung schafft den Bürgerinnen und Bürgern der Kommune mindestens 10 Jahre Freiraum für die eigene Heizungsentscheidung. Da in den Kommunen viele alte Gebäude existieren, für die die Installation einer Wärmepumpe ohne eine energetische Sanierung des Gebäudes in der Regel nicht effizient ist, wäre der Anschluss an ein Wärmenetz eine gute Lösung. Der Betrieb einer Gasanlage mit Wasserstoff ist kurz bis mittelfristig schon wegen der Wasserstoff-Produktionskosten sowie der Anschaffungskosten einer Wasserstoff-Gasheizung (H2-Ready) nicht zu erwarten. Insofern ist der Wechsel von einer Gasheizung auf die Wärmeversorgung der Kommune eine zu empfehlende Alternative.
Mit dem Anschluss an ein kommunales Wärmenetz wird die EE Auflage von 65% erfüllt.
Für Öl- oder Gasheizungen die nach 2024 und vor der Bekanntgabe der kommunalen Wärmeplanung installiert werden, gibt es Verpflichtungen zu gewissen Prozentsätzen Biomasse oder Wasserstoff zu verwenden. Diesbezüglich ist vor Installation einer solchen Heizung eine kostenlose Beratung durch die Heizungsfirma, den Schornsteinfeger oder einen Energieberater verpflichtend, um z.B. über zukünftige CO2-Steuer-Preisaufschläge und die Intention der anstehenden kommunalen Wärmeplanung aufzuklären.
Regelungen für ältere Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer
Eigentümerinnen und Eigentümer die älter als 80 Jahre alt sind und ihr Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sind im Heizungs-Havariefall von der Verpflichtung zum Austausch auf eine mit erneuerbaren Energien betriebene Heizung entbunden. Das gilt auch für den Austausch von Etagenheizungen, sofern die über achtzigjährigen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer die Wohnung selbst bewohnen.
Härtefallregelungen
Regelungen für Härtefälle, die die besondere finanzielle Situation der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, oder auch die erforderlichen Investitionsvolumina, die ggf. in einem unangemessenen Verhältnis zu einer Energieersparnis stehen, berücksichtigen, unterliegen einer Einzelfallprüfung.
Immobilienbesitzer, die seit 6 Monaten Sozialleistungen beziehen, können einen Antrag auf Befreiung von der 65% EE-Auflage stellen.
Staatliche Förderung – zinsgünstige Finanzierung
Ab Januar 2024 gelten folgende Regelungen für die Förderung des Austausches von Heizungsanlagen. Die wesentlichen Regelungen sind hier tabellarisch dargestellt:
Die maximal förderfähigen Investitionskosten pro Haushalt (Einfamilienhaus) reduzieren sich ab dem 1. Januar 2024 von 60.000 € auf 30.000 €. Im Gegenzug steigt die maximal mögliche Förderquote von 40% auf 70% der Investitionskosten.
Diese Förderquote setzt sich aus mehreren Förderkomponenten zusammen:
- Die Grundförderung von 30% der Investitionskosten.
Diese wird gewährt für die Beschaffung und den Einbau klimafreundlicher Heizungen in Gebäuden. Die Gebäude müssen nicht dem Wohnzweck dienen. - Einkommensabhängige Förderung von zusätzlichen 30% der Investitionskosten.
Diese Förderung wird nur dann gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen des beantragenden Haushalts 40.000 € nicht übersteigt. - Der Early Bird Bonus von 20% der Investitionskosten wird dann gewährt, wenn der Antrag vor 2028 gestellt wird. In den folgenden Jahren reduziert sich der Bonus um jeweils 3% pro Jahr.
Wie bereits erwähnt ist die maximale Förderquote bei 70% der förderfähigen Investitionskosten gedeckelt. Zudem sind die maximalen förderfähigen Investitionskosten auf 30.000 € beschränkt.
Zinsvergünstigste Finanzierung
Sofern das zu versteuernde Jahreseinkommen des beantragenden Haushaltes 90.000 € nicht überschreitet, können zinsvergünstigte Kredite durch die KfW wahrgenommen werden.
Fazit: Durch das geänderte GEG ergibt sich für alle Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer die Chance, in Ruhe den Weg der eigenen Immobilie in die Klimaneutralität zu planen. Außerhalb von Neubaugebieten ist zunächst kein Zwang zur Umsetzung der 65%-EE-Auflage vorhanden. Durch die möglichen Übergangsfristen rückt insbesondere der Anschluss an ein kommunales Wärmenetz in den Fokus, da dieser nach bisherigen Erfahrungen kostengünstiger als eine lokale Heizungsanlage ist. Auch der Betrieb lässt sich in bislang allen betrachteten Szenarien günstig gestalten.
Insofern empfehlen wir allen Osdorfer Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzern: Wartet mit einem Heizungswechsel ab, bis feststeht, wie und wann das Wärmenetz in Osdorf realisiert wird, oder aber bis die Wärmeplanung der Gemeinde Osdorf – vermutlich in 2024 – verabschiedet wird.
Die Wärmeplanung der Gemeinde ist nicht gleichzusetzen mit der Machbarkeitsstudie für das Wärmenetz, da die Machbarkeitsstudie nur den Ortskern von Osdorf umfasst. Die Wärmeplanung für die Gemeinde Osdorf wird neben dem Ortstkern von Osdorf auch die zugehörigen Ortsteile Augustenhof, Austerlitz, Borghorst, Borghorsterhütten und Stubbendorf umfassen.